Umstellung elektronischer Kassen: Schreiben des Bundesfinanz- ministeriums sorgt für Unsicherheit
Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) müssen ab dem 1.10.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Denn am 30.9.2020 endete die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums. 15 Bundesländer (Ausnahme Bremen) haben indes eigene Regelungen (vgl. unter www.iww.de/s3929) geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat. Das scheint dem Bundesfinanzministerium aber nicht zu passen.
In einem neuen Schreiben weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängert wird. Zudem soll eine Bewilligung von Erleichterungen nach dem Anwendungserlass zu § 148 der Abgabenordnung nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.
Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass von den fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen.
Das Schreiben wurde vielfach kritisiert, da es, so z. B. die Ansicht des Steuerberaterverbands Thüringen, für Rechtsunsicherheit sorgt. Inzwischen haben einige Bundesländer (z. B. NRW) betont, dass ihre Verfügungen Bestand haben.
BMF-Schreiben vom 18.8.2020, Az. IV A 4 – S 0319/20/10002 :003, Steuerberaterverband Thüringen e. V., Meldung vom 14.9.2020