Urteil zur Datenschutz- grundverordnung
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist nicht als abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht anzusehen – Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.5.2019 zu dem Az 35 O 68/18
Die Frage, ob die Datenschutzgrundverordnung eine abschließende Regelung der Sanktionen gegen Verstöße enthält, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat sich nun in einem Ende Mai ergangenen Urteil der Auffassung der Landgerichte Wiesbaden vom 5.11.2018 (Az. 5 O 214/18) und Magdeburg vom 18.1.2019 (Az. 36 O 48/18) angeschlossen, dass die Datenschutzgrundverordnung abschließend sei und daher Verstöße gegen die DSGO nicht als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können.
Zur Begründung wird angeführt, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung der Sanktionen enthalte. Demnach könne man eine Durchsetzung über das UWG auch nicht mit einer anderen Zielrichtung des Wettbewerbsrechts begründen. Das gelte umso mehr, als die Datenschutzgrundverordnung gar keine wettbewerbsschützende Zielrichtung hat. Zwar dient sie nach Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – der Schutz erfolge aber nicht aufgrund der Eigenschaft als Verbraucher sondern unabhängig davon.
Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes liegt derzeit noch nicht vor. Es scheint sich jedoch eine Tendenz in der Rechtsprechung zu manifestieren, die bezüglich Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung Abmahnvereine in ihre Grenzen verweist.
(Berichtet von Rechtsanwältin Dr. Petra Weipert)