Verspätete Lohnzahlung – Arbeitgeberhaftung für zu geringes Elterngeld vermeiden
Arbeitgeber, die einer schwangeren Arbeitnehmerin den vereinbarten Lohn mit Verspätung auszahlen, haften für dadurch entgangenes Elterngeld. Im Urteilsfall waren die fehlenden Monatseinkünfte bei der Berechnung jeweils mit 0 Euro angesetzt worden.
Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sogenannte „sonstige Bezüge“ sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Der Chef hatte nicht nur 70% des entgangenen Elterngeldes sondern auch die Steuerberatungskosten der Mitarbeiterin zu zahlen (Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 12 Sa 716/19).