Zum Jahresende 2019

Inhaltsverzeichnis

Für alle Steuerpflichtigen

  • Ausgabenverlagerung im „privaten“ Bereich
  • Mietwohnungsneubau, Elektromobilität, Grundsteuerreform & Co.: Aktuelle
    Gesetzesänderungen/-vorhaben im Überblick

Für Unternehmer

  • Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben

Für Arbeitnehmer

  • Steuerstrategien zum Jahreswechsel 2019/2020

 

Für alle Steuerpflichtigen

1. Ausgabenverlagerung im „privaten“ Bereich

Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2020 verlagert werden sollten. Eine Verlagerung kommt insbesondere in Betracht bei:

  • Sonderausgaben (z. B. Spenden),
  • außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) und
  • Handwerkerleistungen.

Praxistipp: Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ist die zumutbare Eigenbelastung zu beachten, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2019 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2020 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2019 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Beispiel Handwerkerrechnungen
Der Steuerpflichtige A hat sein selbstgenutztes Eigenheim in 2019 renoviert. Im Juli und August hat er die Handwerkerrechnungen (Anteil der Lohnkosten = 7.000 EUR) per Überweisung beglichen.

In seiner Steuererklärung für 2019 kann A eine Steuerermäßigung geltend machen. Diese beträgt 20 % der Lohnkosten (maximal aber 1.200 EUR).

Fallerweiterung: Für eine weitere Renovierung hat A am 17.12.2019 eine Rechnung (Lohnanteil von 2.000 EUR) erhalten. Begleicht A die Rechnung noch in 2019, erhält er hierfür keine Steuerermäßigung, da der Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist. Insofern ist es ratsam, die Rechnung erst in 2020 zu begleichen.


2. Mietwohnungsneubau, Elektromobilität, Grundsteuerreform & Co.: Aktuelle Gesetzesänderungen/-vorhaben im Überblick

Weitere Steueranreize bei der Elektromobilität, Reform der Grundsteuer, Eindämmung von Share-Deals: Diese und weitere Aspekte durchlaufen derzeit die Gesetzesmaschinerie und sollen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Die Förderung des Mietwohnungsneubaus ist dagegen schon in Kraft. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen kompakten Überblick über wichtige Gesetzesänderungen/-vorhaben mit Stand vom 10.10.2019 (Redaktionsschluss).

2.1. Kindergeld und Grundfreibetrag
Bereits im vergangenen Jahr wurden mit dem Familienentlastungsgesetz (BGBl I 2018, S. 2210) der Kinder- und Grundfreibetrag für 2020 angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt ab 1.1.2020 von derzeit 4.980 EUR (= 2.490 EUR je Elternteil) auf dann 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil). Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wird ab 1.1.2020 von 9.168 EUR auf 9.408 EUR angehoben.

Beachten Sie: Auch der Unterhaltshöchstbetrag beträgt im nächsten Jahr 9.408 EUR.

2.2. Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1122) will der Gesetzgeber einen Anreiz bieten, damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden. Als Anreiz dient eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Es existieren zwei Kappungsgrenzen:

  • Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Sind die Baukosten höher, führt dies zum Ausschluss der Förderung.
  •  Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche (= maximal förderfähige Bemessungsgrundlage).

Beachten Sie: Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

Merke: Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Aber nicht nur die Herstellung neuer Wohnungen ist begünstigt, sondern auch deren Anschaffung – vorausgesetzt, die Anschaffung erfolgt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Auch bei der Anschaffung wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2026 möglich. Ab 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Merke: Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder die Baukostenobergrenze von 3.000 EUR innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten überschritten wird.

2.3. Weitere Förderung der Elektromobilität
Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019; Stand: BT-Drs. 19/13436 vom 23.9.2019) beschlossen. Nachdem bereits in 2019 steuerliche Regelungen zur Förderung der Elektromobilität in Kraft getreten sind, sollen nun zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden:

Lieferfahrzeuge: Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt werden – und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung soll von 2020 bis Ende 2030 befristet werden.

Firmenwagen: Seit 2019 greift bei der Dienstwagenbesteuerung nur die halbe Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 stufenweise verlängert werden.

Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Beide Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.

Jobticket: Zu Beginn 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Hier will der Gesetzgeber nun nachbessern, d. h., künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung soll bis Ende 2030 verlängert werden.

2.4. Darlehensverluste von GmbH-Gesellschaftern
Ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2019 soll eine Neuregelung eingeführt werden zur Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters zugunsten seiner GmbH. Im Kern will der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zur „alten“ Rechtslage zurückkehren. Um dies nachvollziehen zu können, ist ein Rückblick unerlässlich.

Hintergrund
Bis zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG; Anwendung seit dem 1.11.2008) führte ein Darlehensausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wenn die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Beachten Sie: Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. So gab es z. B. der Höhe nach Einschränkungen für „stehengelassene“ Darlehen. Hier war nicht der Nennwert, sondern der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (ggf. sogar ein Wert von 0 EUR).

Rund zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des MoMiG hatte die Finanzverwaltung zur neuen Rechtslage Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21.10.2010, Az. IV C 6 – S 2244/08/10001). Hierbei betonte sie, dass für die Frage nachträglicher Anschaffungskosten auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Darlehenshingabe abzustellen ist. Die wesentlichen Grundsätze der Rechtsprechung sollten weiterhin anzuwenden sein.

Nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG hatte der Bundesfinanzhof (u. a. BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15) seine bisherige Rechtsprechung aber aufgegeben und entschieden, dass eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen grundsätzlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln sind.

Nach neuer Auffassung liegen nachträgliche Anschaffungskosten nur noch vor, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt insbesondere für:

  • Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
  •  sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB; insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage),
  • Barzuschüsse oder
  •  den Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.

Beachten Sie: Auch Fremdkapitalhilfen des Gesellschafters sollen begünstigt sein, wenn diese wegen vertraglicher Abreden wirtschaftlich mit der Zuführung einer Einlage vergleichbar sind (z. B. Rückzahlung wie Eigenkapital oder Rangrücktritt nach § 5 Abs. 2a EStG).

Das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 5.4.2019, Az. IV C 6 – S 2244/17/10001) wendet die neue Rechtsprechung unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des Bundesfinanzhofs an. Danach ist die bisherige Verwaltungsauffassung vom 21.10.2010 weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen

  • das Darlehen/die Bürgschaft unter das MoMiG fällt und
  • die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 gewährt wurde bzw. die Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist.

Geplante Neuregelung
§ 17 Abs. 2a EStG soll nun eigenständig (neben § 255 HGB) definieren, was als (nachträgliche) Anschaffungskosten gilt. Das sind (nicht abschließend):

  • Offene oder verdeckte Einlagen,
  • Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
  • Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung soll regelmäßig vorliegen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte, d. h., wenn die Hingabe oder das Stehenlassen von Darlehen an die Kapitalgesellschaft nicht zu fremdüblichen Konditionen gewährt wurde. Zu prüfen ist also insbesondere, ob die Gesellschaft noch von einem Dritten (Bank) ein Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen erhalten hätte.

Merke: § 17 Abs. 2a EStG sieht keine Mindest-Beteiligungshöhe vor. Damit sollen auch Kleinanleger (Beteiligung unter 10 %) gesellschaftsrechtliche Darlehensverluste und Verluste aus sonstigen Sicherheiten im Rahmen des § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) geltend machen können.

Beachten Sie: Die Neuregelung soll grundsätzlich auf Veräußerungen oder der Veräußerung gleichgestellte Fälle „nach dem Datum des Kabinettsbeschlusses zur Einbringung des Regierungsentwurfs“ (d. h. ab dem 31.7.2019) anzuwenden sein. Auf Antrag soll die Neuregelung jedoch bereits vor diesem Stichtag gelten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Ausfälle von gesellschaftsrechtlich veranlassten Finanzierungshilfen steuerlich berücksichtigt werden können – und zwar unabhängig von der Vertrauensschutzregelung des Bundesfinanzhofs.

2.5. Verfall von Optionsscheinen und wertlose Aktien
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15), wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plant der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.

Danach sollen die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann unbeachtlich. Betroffen sind auch Verluste aus dem „Verfall“ von Optionsscheinen.

Praxistipp: Ist bereits jetzt ein Totalverlust aus Aktienanlagen in 2020 absehbar, kann es ratsam sein, die Aktien noch in 2019 mit Verlust zu veräußern. Dasselbe gilt für Optionsscheine.

2.6. Eindämmung von Share-Deals
Durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/13437 vom 23.9.2019) sollen Immobilieninvestoren die Grunderwerbsteuer ab 2020 nicht mehr so leicht umgehen können.

Hintergrund: Kaufen Immobilieninvestoren statt einer Immobilie Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist, bleiben diese Share Deals grunderwerbsteuerfrei, solange Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile kaufen. Das Problem für den Fiskus: Oft übernehmen Co-Investoren die restlichen Anteile. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren können beide die Anteile steuerfrei vereinen.

Geplant sind vor allem folgende Aspekte:

  • Die Beteiligungsgrenze soll von 95 % auf 90 % gesenkt werden.
  • Die Haltefrist der Anteile soll von fünf auf zehn Jahre erhöht werden.
  • Zudem sollen die Regelungen auch für Kapitalgesellschaften gelten, statt wie bisher nur für grundbesitzende Personengesellschaften.

2.7. Reform der Grundsteuer
Im Juni 2019 hat die Bundesregierung gleich drei Gesetze für eine Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht, die nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis Ende 2019 muss die Reform „in trockenen Tüchern“ sein. Diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht vorgegeben als es die derzeitige Ermittlung als verfassungswidrig eingestuft hat.

Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 stattfinden, wobei der Bundesrat (Stellungnahme vom 20.9.2019) angeregt hat, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr vorzuziehen. Die Grundsteuererhebung nach neuem Recht soll dann ab 2025 erfolgen.

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
  • Grundstücksfläche,
  • Immobilienart und
  • Alter des Gebäudes.

Beachten Sie: Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit haben, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.

Beachten Sie: Zwar soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.

2.8. Umsatzsteuerliche Änderungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für ein einheitliches Mehrwertsteuersystem (sogenannte Quick Fixes) zum 1.1.2020 erfolgen. Betroffen sind vor allem EU-weit agierende Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen, Konsignationslagern und Reihengeschäften.

Merke: Die Quick Fixes führen zu einer Vereinheitlichung der einzelnen Regelungen innerhalb der EU, was zu begrüßen ist. Der Nutzen wird aber z. B. bei den Neuregelungen für Konsignationslagerfälle durch die neuen Aufzeichnungspflichten geschmälert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen für die Steuerfreiheit Handlungsbedarf. Denn nach der Neuregelung wird die Steuerbefreiung nur noch gewährt, wenn der Lieferer die gültige USt-ID-Nr. des Abnehmers in seiner Zusammenfassenden Meldung angibt.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.9.2019) soll die Grenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben werden – und zwar ab 1.1.2021.

Beachten Sie: Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Wahlrecht) entfallen der Umsatzsteuer-Ausweis in der Rechnung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Allerdings gibt es dann auch keinen Vorsteuerabzug.

Für Neugründer soll die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt werden. Nach der Gesetzesbegründung (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) wird die Bundesregierung die Aussetzung bis zum 31.12.2024 evaluieren.

Auf E-Books und digitale Zeitungen soll der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes 2019).

2.9. Incentives für Mitarbeiter
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind), sollen steuerfrei sein (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes 2019).

Die jeweiligen Verpflegungspauschalen sollen ab 2020 erhöht werden – und zwar von 24 EUR auf 28 EUR und von 12 EUR auf 14 EUR.

Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz soll der steuerfreie Höchstbetrag für Maßnahmen der Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention ab 2020 um 100 EUR auf 600 EUR angehoben werden.

 

Für Unternehmer

Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben

Kleine Geschenke sind gerade in der (Vor-)Weihnachtszeit ein beliebtes Mittel, um Kunden zu binden und die Beziehung zu Geschäftsfreunden persönlicher zu gestalten. Damit Geschenke als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zudem ist eine Wertgrenze zu beachten.

Geschenke sind nur bis zu 35 EUR pro Wirtschaftsjahr und Empfänger als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze.

Beispiel
Das Unternehmen U schenkt seinem Kunden A im April 2019 eine Flasche Wein im Wert von 25 EUR. Sofern die Aufzeichnungspflichten erfüllt sind, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Schenkt U dem A nun zu Weihnachten 2019 erneut eine Flasche Wein (Wert = 20 EUR), sind beide Geschenke für das Jahr 2019 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die 35 EUR-Grenze in Summe überschritten wird.

Ist die Wertgrenze als Brutto- oder als Nettowert zu verstehen? Hier kommt es darauf an, ob der schenkende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Beispiel
U schenkt seinem Kunden B im Dezember einen Geschenkkorb im Wert von 37 EUR (brutto). Weitere Geschenke erhält B von U in 2019 nicht.

Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Kosten steuerlich abzugsfähig. Denn hier zählt der Nettowert in Höhe von 31,09 EUR (37/1,19). Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, zählt der Bruttowert – und die Aufwendungen sind nicht abziehbar.


Für Arbeitnehmer

Steuerstrategien zum Jahreswechsel 2019/2020

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2020 verschoben werden.

Bei der Verlagerung von Ausgaben oder Einnahmen ist aber nicht nur die Steuerprogression zu beachten.

Beispiel
Wird bei der Gebührenhöhe für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auf das Einkommen abgestellt, kann auch hier eine Verschiebung sinnvoll sein.

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.