Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich

Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate
anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist
gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche
Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine
Einzelbewertung vornehmen.

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich
monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der
Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen
wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt,
können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des
Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Beachten Sie: Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot
ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund
arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen,
Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).

Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Kalenderjahres nicht gewechselt
werden darf. Neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des
Bundesfinanzministeriums: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel
von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte
Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c
Einkommensteuergesetz möglich.“

Beachten Sie: Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen
Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte
Kalenderjahr.

Praxistipp: Es bleibt selbstverständlich dabei, dass Arbeitnehmer bei ihrer
Einkommensteuerveranlagung nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte
0,03 %-Regelung gebunden sind. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung
wechseln. Auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist zulässig, sofern ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt wurde.
Quelle: BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001