Grunderwerbsteuer – Instandhaltungs- rückstellung mindert nicht die Bemessungs- grundlage

Die Bemessungsgrundlage beim Immobilienerwerb ist nicht selten Streitpunkt vor Gericht. Aber anders als z.B. bei Photovoltaikanlagen (keine private Stromentnahme, sondern Netzeinspeisung), Möbeln und Betriebsvorrichtungen ist der vereinbarte Kaufpreis beim Erwerb von Teileigentum nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Denn der Käufer wird zugleich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitgliedschaft indes kann für sich allein nicht Gegenstand einer gesonderten Veräußerung sein. Soweit sie überhaupt einen bezifferbaren Wert hat, ist die entsprechende Leistung des Erwerbers untrennbarer Bestandteil dessen, was er aufwendet, um das Grundstück überhaupt zu erwerben (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: II R 49/17).