Software – Steuerliche Grundsätze nicht 1:1 übertragbar

Die Nichtbeachtung einfachster Grundsätze der ordnungsmäßigen Kassenbuchführung kann im Extremfall existenzgefährdende Steuernachzahlungen verursachen.

Indes können die strikten Grundsätze wie z.B. Nachvollziehbarkeit, Ordnung sowie Unveränderbarkeit nicht 1:1 auf andere Programme für Rechnungen und Buchhaltung übertragen werden. So rechtfertigt allein der Umstand, dass die eine eingesetzte Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung ohne Dokumentation ermöglicht, für sich noch keine Hinzuschätzung im Sinne der Abgabenordnung (AO). Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar (Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 11 K 87/20).